Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 68a Schutzklausel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/68a#abs-1 (1) Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/68a#abs-2 (2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/68a#abs-3 (3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/68a#abs-4 (4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 68a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 – L 11 R 267/11Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 – L 22 R 57/11Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – L 22 R 271/14
- LSG Thüringen, 16.12.2014 – L 6 R 1919/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 02.09.2015 – L 8 R 405/14Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.12.2011 – L 3 R 949/11
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 05.10.2023 – S 13 R 617/22Zitiert von 1
- BSG, 16.12.2021 – B 9 V 2/20 RSoziales Entschädigungsrecht - Berufsschadensausgleich - Vergleichseinkommen - Durchschnittseinkommen in besonderen Fällen - außergewöhnlicher Berufserfolg - Ermittlung der Vergleichsgruppe - unterbliebene Bekanntmachung von bestimmten Vergleichseinkommen im Bundesanzeiger - eigenständige Berechnung durch Versorgungsverwaltung und Gerichte - keine Bindung der Gerichte an verwaltungsinterne Berechnungsvorgaben - zeitversetzte Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen von Bundesbeamten - kein voller Ausgleich durch Berufsschadensausgleich - typisierende und generalisierende Regelung - Ziel der Verwaltungsvereinfachung und TransparenzZitiert von 4
- BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 441/19Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - AnpassungZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 68a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.